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AGB

Die Baumprofis

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Auftraggeber (End- und Firmenkunden)

Baum Union Magdeburg GmbH
Industriestraße 6
39126 Magdeburg

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(nachfolgend als „Auftragnehmer“)

  • 1 Vertragsabschluss
    (1) Alle unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Mit der Erteilung des Auftrages erkennt der Auftraggeber unsere Geschäftsbedingungen an, es sei denn, Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbaren einvernehmlich schriftlich eine abweichende Regelung.
    (2) Der Auftraggeber ist für die Vollständigkeit der Informationen, die er dem Auftragnehmer vor der Erstellung des Kostenvoranschlags unaufgefordert zukommen lässt, verantwortlich und haftet für ihre Richtigkeit. Bei abweichenden Vor-Ort-Bedingungen, welche zu Verzögerungen oder Nicht-aufnahme der Arbeiten durch den Auftragnehmer führen, behält sich der Auftragnehmer vor, dem Auftraggeber Anfahrtskosten in Höhe 2,50 Euro/km, sowie 25 % des Auftragsvolumens in Rechnung zu stellen.
    (3) Zu einem Vertragsabschluss kommt es, sobald der Auftraggeber den Auftragnehmer schriftlich mit der Ausführung der Arbeiten beauftragt.
    (4) Der Auftragnehmer hält sich an abgegebene Angebote vier Wochen lang gebunden, ausgenommen sind Rohstoff- und Materialpreise. Wir behalten uns vor, diese ggf. den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen anzupassen.
    (5) Mit der Bestellung von Waren, Bauleistungen oder Dienstleistungen erklärt der Auftraggeber verbindlich, diese erwerben zu wollen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei sich anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Beginn der Dienstleistungen erklärt werden.
  • 2 Leistungsbeschreibung
    (1) Angebote des Auftragnehmers an den Auftraggeber beschreiben die auszuführenden Leistungen so genau wie möglich.
    (2) Es werden folgende branchenübliche Begriffe auf Grundlage der Zusätzlichen Technischen
    Vertragsbedingungen Baum (ZTV) und der Veröffentlichungen der Forschungsgesellschaft
    Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. (FLL) verwendet:

Bezeichnung Beschreibung
Feinast Ast mit Durchmesser von 1 bis 3 cm
Schwachast Ast mit Durchmesser über 3 bis 5 cm
Grobast Ast mit Durchmesser über 5 bis 10 cm
Starkast Ast mit Durchmesser über 10 cm

Baumfällung: Schnitt maximal 20 cm über Geländehöhe, Baumstubben verbleibt im Boden
Formschnitt: Gehölzschnitt zur Herstellung eines optischen Eindrucks
Kronenpflege: Ausschneiden von toten, kranken, gebrochenen, beschädigten, sich kreuzenden und
reibenden Ästen, Vorbeugen von Fehlentwicklungen durch Schnittmaßnahmen im Feinast- und Schwachastbereich, optische Gesichtspunkte sind zweitrangig
Totholzentnahme: Entfernen von toten und gebrochenen Ästen ab Schwachaststärke aus Gründen der Verkehrssicherheit
Kroneneinkürzung: Schnittmaßnahme zur Verkleinerung der Krone im Fein-, Schwach-, und Grobastbereich des Baumes, optische Gesichtspunkte sind zweitrangig
Kronenauslichtung: Ganze Äste am Ansatz zur Erhöhung der Winddurchlässigkeit der Krone werden
entfernt, optische Gesichtspunkte sind zweitrangig
Kronensicherung: Sicherung von Baumkronen oder einzelnen Ästen
Kronensicherungsschnitt: Extremer Rückschnitt der Krone ohne Rücksicht auf Habitus (Notmaßnahme zur Herstellung der Verkehrssicherheit)
Lichtraumprofilschnitt: Schnittmaßnahme zum Herstellen oder Erhalten des für den Verkehr freizuhaltenden Raumes
(3) Es werden keine Wundverschlussmittel verwendet. AGB – Baum Union Magdeburg GmbH
(4) Totholzentnahmen und Kronenpflege werden grundsätzlich in der Vegetationsperiode des Baumes durchgeführt. Besteht der Auftraggeber auf früheren Beginn der Arbeiten, kann der Auftragnehmer keine vollständige Totholzentnahme garantieren.
(5) Im Angebot nicht enthalten sind die Kosten für das Entfernen von Hindernissen im Arbeitsbereich die sich verbotenerweise dort befinden sowie die Kosten für Absperrungen und Beschilderungen und für Verkehrsleitmaßnahmen.
(6) Es gelten im Übrigen die zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen als vereinbart (ZTV-Baumpflege, Hrsg. FLL Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V., 5. Auflage, Stand 2006, Bonn), die in unseren Geschäftsräumen eingesehen werden können.

  • 3 Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
    (1) Der Auftraggeber versichert dem Auftragnehmer, den Auftrag rechtssicher und berechtigt auszulösen. Ansprüche aus Nichteinhaltung gehen vollumfänglich zu Lasten des Auftraggebers.
    (2) Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer für den Zeitraum der Leistungserbringung eine geeignete Zugangsmöglichkeit zum Arbeitsbereich unentgeltlich zur Verfügung.
    (3) Für alle vereinbarten Arbeiten muss der Auftraggeber vor Beginn alle notwendigen Genehmigungen (z. B. Schachtscheine, Fäll-Genehmigungen o. ä.) bei der zuständigen Behörde einholen und als Kopie für die Unterlagen des Auftragnehmers bereitstellen.
    (4) Für Baumfällungen außerhalb der vom Landesnaturschutzgesetz vorgeschriebenen Zeit (üblicherweise Oktober bis Februar) muss durch den Auftraggeber das Einverständnis der Unteren Naturschutzbehörde schriftlich eingeholt werden, andernfalls erfolgt keine Baumfällung.
    (5) Der Auftraggeber haftet für alle Kosten, die dem Auftragnehmer durch ein Fehlen nicht oder nicht
    vollständig eingeholter Genehmigungen oder Bewilligungen erwachsen. Dies gilt nicht für den Fall, dass der Auftraggeber den Auftragnehmer mit der Einholung der entsprechenden Genehmigungen wirksam beauftragt hat.
    (6) Der Auftraggeber hat vor Beginn der Arbeiten seine Informationspflicht gegenüber dem Auftragnehmer bezüglich der beauftragten Arbeiten zu erfüllen (insbesondere im Hinblick auf Versorgungsleitungen, Dienstbarkeiten sowie besondere rechtliche Bestimmungen).
  • 4 Ausführungsfristen
    (1) Die vom Auftragnehmer genannten Ausführungsfristen werden prinzipiell eingehalten. Aufgrund des Tätigkeitsprofils ergibt sich eine Vielzahl von Unwägbarkeiten, die der Auftragnehmer nicht vertreten kann.
    (2) Bei höherer Gewalt oder unvorhersehbaren Ereignissen verlängern sich die Ausführungsfristen angemessen oder werden zwischen den Vertragsparteien einvernehmlich neu vereinbart.
    (3) Falls der Auftragnehmer selbst in Verzug gerät, muss der Auftraggeber ihm zweiwöchige Nachfrist
    setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten, falls noch nicht innerhalb der Frist mit der Ausführung begonnen wurde
  • 5 Besonderheiten der Auftragsabwicklung
    (1) Das Wetter- und Bodenrisiko liegt auf Seiten des Auftraggebers. Dies gilt insbesondere im
    Zusammenhang mit Bestimmungen im Bereich Naturschutz, welche eine Ausführung der vereinbarten Arbeiten unterbinden.
    (2) Der Auftraggeber stellt sicher, dass der Auftragnehmer zum Ausführungszeitpunkt der vereinbarten Arbeiten gemäß § 39 Absatz 5 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (Brut- und Nistzeiten von Vögeln) einhalten kann, andernfalls ist der Auftragnehmer berechtigt, die bis dahin entstandenen Aufwandskosten in Rechnung zu stellen.
    (3) Die Verkehrssicherungspflicht verbleibt in jedem Fall beim Auftraggeber.
    (4) Etwaige durch den Auftraggeber zu beanstandende Mängel sind durch Mängelrüge beim Auftragnehmer schriftlich anzuzeigen.
  • 6 Mehrarbeit
    Soll mehr Arbeit geleistet werden, als im Auftrag beschrieben ist, bedarf es der ausdrücklichen schriftlichen Auftragserweiterung seitens des Auftraggebers. Wird im Zuge der Arbeiten eine unmittelbar drohende Gefahr festgestellt, gilt die Beseitigung der Gefahr als grundsätzlich vereinbart.
  • 7 Abnahme
    (1) Das Fertigstellen der Arbeiten und Stellen der Rechnung gilt als Abnahme, soweit zwischen den
    Vertragsparteien nichts anderes vereinbart wird und der Auftraggeber nach der Fertigmeldung oder
    Rechnungslegung nicht unverzüglich innerhalb von 5 Werktagen widerspricht.
    (2) Verweigert der Auftraggeber die Abnahme unberechtigt oder nicht innerhalb von 12 Werktagen, gilt die Abnahme als erfolgt.
  • 8 Garantie / Schäden / Haftung
    (1) Schäden, die im Zusammenhang mit den beauftragten Arbeiten entstehen und allgemein anerkannt als unvermeidbar gelten, z. B. Fahrspuren, Sägemehl, Hackschnitzel, Dellen oder Spuren im Rasen etc. sind vom Auftraggeber hinzunehmen insbesondere auch dann, wenn die Rechte Dritter durch die Ausführung der beauftragten Arbeiten betroffen sind. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer in diesem Zusammenhang von Schadenersatzansprüchen Dritter freizuhalten.
    (2) Für vom Auftraggeber oder Dritten gestellte Materialien bzw. Pflanzen gibt der Auftragnehmer keine Garantie. Führen die verwendeten Materialien oder Pflanzen zu Schäden an den beauftragten Arbeiten, erlischt die Gewährleistung für diese.
    (3) Eine Anwuchsgarantie für Pflanzen wird vom Auftragnehmer nicht übernommen. Boden und Standort müssen nach allgemein anerkannten Richtlinien für die verwendeten Pflanzen geeignet sein.
  • 9 Zahlungsvereinbarungen
    (1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Abschlagszahlungen vom Auftraggeber zu verlangen.
    (2) Das Nichteinhalten von Zahlungszielen führt zur Einstellung oder Unterbrechung der beauftragten
    Arbeiten. Die daraus erfolgte Unterbrechung berechtigt den Auftraggeber nicht, den Auftragnehmer
    bezüglich der Leistungserbringung in Verzug zu setzen.
    (3) Vereinbarte Zahlungsziele sind einzuhalten, dies gilt auch für Abschlagszahlungen.
    (4) Die vom Auftragnehmer berechneten Leistungen sind ohne Abzug sofort nach Erhalt der Rechnung fällig.
    (5) Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten für Privatkunden sowie in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu fordern. Bei Nachweis eines höheren Verzugsschadens kann auch dieser geltend gemacht werden.
    (6) Der Auftraggeber hat gegenüber dem Auftragnehmer kein Aufrechnungsrecht- oder
    Zurückbehaltungsrecht, es sei denn, ihm stehen rechtskräftig festgestellte Forderungen gegenüber dem Auftragnehmer zu.
    (7) Ein berechtigter Mängeleinbehalt vgl. § 5 Abs. 4 ist lediglich in Höhe von maximal 5 % zur Netto-
    Auftragssumme zulässig.
    (8) Skontoabzüge sind unzulässig, wenn nicht im Vertrag eine andere Regelung getroffen wurde.
    Fremdleistungen sowie Lohnleistungen sind nicht skontierfähig.
  • 10 Eigentumsvorbehalt
    Bis zur völligen Bezahlung des Rechnungsbetrages bleiben sämtliche Lieferungen – Baustoffe, Bauteile und Pflanzen – Eigentum des Auftragnehmers, soweit sie mit dem Grundstück noch nicht verbunden sind.
  • 11 Gerichtsstand
    Als Gerichtsstand wird Magdeburg vereinbart.
  • 12 Salvatoresche Klausel
    Werden gegebenenfalls Teile dieser Bestimmungen ungültig, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Teile nicht berührt. Die ungültigen Teile werden durch gültige gesetzliche Bestimmungen ersetzt.
 

Ihre Baum Union Magdeburg GmbH

Christian Schäfer